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Firmengründungen - Einführung

Auf den zahlreichen Internetseiten ist immer wieder zu lesen, die englische Limited sei mit der Gründung weltweit rechtsfähig, also auch in Deutschland.
Angesichts der neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung (vgl. insbesondere die Urteile des EuGH C-208/00 vom 5. November 2002 und des BGH VII ZR 370/98 vom 13. März 2003) kann diese bisher pauschal behauptete Feststellung als nunmehr rechtlich abgesichert angesehen werden.

Insbesondere das letztgenannte Urteil des 7. Senats des BGH hat für geplante Gründungen erhebliche Bedeutung.

Bislang war die sogenannte Sitztheorie die vorherrschende Meinung in der deutschen Rechtsprechung. Diese Theorie besagt im Wesentlichen, dass eine ausländische Gesellschaft, z.B. eine englische Ltd., in Deutschland nicht rechtsfähig ist, wenn sich der tatsächliche Sitz der Gesellschaft in Deutschland befindet. Als tatsächlicher Sitz wird der Ort bestimmt, an dem die tragenden Entscheidungen der Gesellschaft getroffen werden. Der tatsächliche Sitz befindet sich in den folgenden Fällen im Inland:
  1. Im Ausland existiert als offizielle Firmenadresse (registered office) nur eine Adresse eines Bürodienstleisters ohne tatsächliche dortige Tätigkeit. Die Gesellschaft wird von Deutschland aus über eine Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle geleitet.
  2. Die Gesellschaft wurde tatsächlich im Ausland betrieben. Nun soll aber das Geschäft nach Deutschland verlagert werden (sog. Sitzverlegung).
Diese Theorie wurde entgegen zahlreicher Meinungen auch nicht durch das sogenannte - Centros- Urteil - des europäischen Gerichtshofs (EuGH) berührt. Die deutschen Gerichte argumentierten im Wesentlichen, dass es sich hierbei um ein Urteil bezüglich des dänischen Rechts handelte und das Urteil sich nicht eindeutig gegen die Sitztheorie ausgesprochen habe.

Mit Beschluss vom 30. März 2000 hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem EuGH einen Fall zur Vorabentscheidung vorgelegt. Angefragt wurde insbesondere, ob die bisherige Rechtslage in Deutschland, wonach die Rechtsfähigkeit ausländischer Niederlassungen im Inland in bestimmten Fällen verneint wird, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Hierbei wurde konkret auf die Art. 43 und 48 EGV, in denen die sogenannte Niederlassungsfreiheit geregelt ist, Bezug genommen.

Der EuGH hat nun mit Urteil vom 05. November 2002 über diese Vorlagefrage entschieden. Im Ergebnis stellt der Gerichtshof fest, dass ein Verstoss gegen Art. 43 und 48 EGV vorliegt, wenn einer Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedsstaat, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt, die Rechts- und Parteifähigkeit abgesprochen wird.

Es sei die Rechts- und Parteifähigkeit im Gründungsstaat, die durch die rechtmäßige Gründung der Gesellschaft erlangt wurde, auch in einem anderen Mitgliedsstaat zu achten, wenn die Gesellschaft von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch macht.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VII ZR 370/98 vom 13. März 2003) stellt nunmehr eindeutig klar, auch bei einer sogenannten tatsächlichen Sitzverlegung nach Deutschland die Gesellschaft im Inland als Ltd. zu behandeln ist. Die bisherige Behandlung als OHG ist nicht mehr legitim. Daher ist insbesondere auch das Haftungsstatut der Ltd. im Inland zu respektieren.

Gleichwohl verbleiben im konkreten Fall noch genügend Einzelprobleme die einer Klärung bedürfen.

Zu bedenken sind unserer Ansicht nach auch die steuerlichen Aspekte einer Neugründung, die nach unserer Erfahrung oftmals nicht ausreichend beachtet werden.